Info BF17

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"Begleitetes Fahren ab 17" (BF17) als Fahranfänger*in

Erst im Laufe der Zeit erwirbt man beim Autofahren die Routine, die es einem ermöglicht, neben der „Bedienung“ des Fahrzeugs stärker auch alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die zum sicheren Fahren notwendig sind. Dazu gehört vor allem:

  • sich mit anderen im Straßenverkehr durch Blickkontakt und Zeichen zu verständigen und auch das Geschehen neben der Fahrbahn zu erfassen,
  • vorausschauend und angepasst an die Straßenverhältnisse zu fahren, die eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen,
  • sich der Risiken im Straßenverkehr bewusst zu sein und weder sich selbst noch andere in gefährliche Situationen zu bringen.

Beachten Sie darüber hinaus bitte folgende Punkte:

  • Fahren Sie nie ohne Ihre Begleitperson!
  • Fahren Sie nur, wenn Sie fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind!
  • Halten Sie unbedingt die Auflagen ein, da sonst die Fahrerlaubnis widerrufen und ein Bußgeld fällig wird!

Wir wünschen Ihnen allzeit gute und unfallfreie Fahrt!

"Begleitetes Fahren ab 17" (BF17) als Begleiter*in

Als Begleiterin oder Begleiter übernehmen Sie eine wichtige Rolle im Rahmen des BF17.
Ihre Aufgabe liegt vor allem darin,

a) der Fahrerin bzw. dem Fahrer vor und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um damit Ruhe und Sicherheit beim Fahren zu vermitteln.

b)die Fahranfängerin  bzw. den Fahranfänger darauf hinzuweisen, wenn sie / er  sich oder andere gefährdet (hohe Geschwindigkeit, zu geringer Abstand, gefährliche Überholmanöver, und andere Regelverstöße).

c) der Fahranfängerin bzw. den Fahranfänger bei der Einschätzung verschiedener Verkehrssituationen zu unterstützen. (z.B. wie schätzt der andere Verkehrsteilnehmer die Situation ein bzw. wie wird er sich verhalten, usw.) Beratende Funktion der Begleitperson, soweit dies gefahrlos möglich ist.

 

  • Sie haben dabei jedoch keine Ausbildungsfunktion und dürfen nicht in die Fahrtätigkeit und Entscheidungsbefugnis der Fahranfängerin oder des Fahranfängers eingreifen, weil diese selbst im Besitz einer Fahrerlaubnis und verantwortliche Fahrzeugführer sind.
  • Lassen Sie bitte nicht zu, dass das Fahrzeug in einem eingeschränkt fahrtüchtigen oder gar fahruntüchtigen Zustand gesteuert wird oder dass durch die Fahrweise andere – auch die Fahrzeuginsassen – gefährdet werden ( z.B. durch Geschwindigkeits-, Rotlichtverstöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver, usw ).
  • Es ist ratsam, dass Sie sich vor Fahrtantritt über Ihre Erwartungen austauschen.
  • Begleiten Sie nicht, wenn Sie selbst nicht fit sind oder wenn Sie sich zuvor mit der Fahrerin oder dem Fahrer gestritten haben.
  • Nehmen Sie bitte wie vorgeschrieben Ihren Führerschein mit, um Ihre Begleitberechtigung nachweisen zu können.
  • Teilen Sie Ihrer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des „BF 17“ benutzt wird.
Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 48 a) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln). Jedes Bundesland entscheidet dann eigenverantwortlich, ob es mitmacht oder nicht. Wenn ein Bundesland am Modellversuch teilnimmt, muss es die einheitlichen Regeln der FeV anwenden, so hat es der Bundesrat im Herbst 2005 beschlossen.

 

Wo gilt der Führerschein mit 17?

In ganz Deutschland darf man mit dieser Fahrerlaubnis fahren; und selbstverständlich auch in Baden-Württemberg, das sich selbst noch nicht aktiv am Modellversuch beteiligt. Außerhalb Deutschlands gilt der Führerschein hingegen nicht. Die Grenzen zwischen den Bundesländern können also ignoriert werden, aber spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist ein Fahrerwechsel angesagt!

 

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Man meldet sich mit 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE an und stellt dann einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt.

 

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.

Aufgaben der Begleitperson:

  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
  • Für Fahrer gilt die 0,0 Promille-Grenze und für Begleiter, die 0,5-Promille-Grenze sowie die anderen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

 

Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?

Zunächst einmal mit dem ganz normalen Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Wichtig: unbedingt den Versicherungsvertrag noch einmal lesen. Wer seinen Vertrag beispielsweise in der Form abgeschlossen hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren dürfen (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), der darf auch keinen 17-Jährigen ans Steuer lassen. Verstößt man dagegen, dann verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Nachzahlungen (so genannter Regress) an die Versicherung, sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.

Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die normalerweise Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine Doppelpedale gestattet — für die benötigt man nämlich eine Betriebserlaubnis, die nur Fahrschulen erteilt wird. Der Beifahrer kann aber einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.

Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist. Wenn der 17-Jährige ein Kleinkraftrad fährt, muss auch kein Begleiter mitfahren.

 

Wann beginnt und endet die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, auch beim Modellversuch Begleitetes Fahren. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.

 

Wer kann mich begleiten?

  • Wer mindestens 30 Jahre alt ist,
  • Wer maximal 3 Punkte in Flensburg hat,
  • Wer 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (oder 3) ist,
  • Wer damit einverstanden ist, mich zu begleiten,
  • Wenn meine gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben.

 

Wie erfährt der Begleiter seinen aktuellen Punktestand im Flensburger Register?

Der Begleiter braucht sich nicht um die Auskunft in Flensburg zu kümmern. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt den Punktestand selbst ab. Sofern der Begleiter aber seinen Punktestand vor der Abgabe seiner Zustimmungserklärung als Begleiter erfahren möchte, kann er eine kostenlose Selbstauskunft im Verkehrszentralregister beantragen.

Die Punkte werden gelöscht:

  • Nach 2 Jahren: Punkte aus Bußgeldentscheidungen. Wenn in der Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit (d.h. kein neuer Punkt) beim Zentralregister eingetragen wird,

Spätestens nach 5 Jahren werden diese Punkte gelöscht:

  • Nach 5 Jahren: Einträge aus Verkehrsstraftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen. Bei Verboten oder Beschränkungen, ein Fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Bei Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung.
  • Nach 10 Jahren: Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.

 

Die Folgen der Punkezahl:

  • 8 Punkte
    Der Fahrer erhält eine schriftliche Verwarnung, die ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten auffordert und den Besuch eines Aufbauseminars empfiehlt.
  • 14 Punkte
    Hat der Betroffene in den letzten 5 Jahren kein Aufbauseminar besucht, erhält er die Aufforderung, ein solches Seminar zu besuchen.
  • Kommt er der Aufforderung nicht nach, verliert er seinen Führerschein. Hat er in den letzten 5 Jahren bereits an diesem Seminar teilgenommen, wird er nur verwarnt.
  • 18 Punkte
    Die Fahrerlaubnis wird entzogen, für wenigstens 6 Monate. Um die Fahrerlaubnis wiederzubekommen, muß man sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen.

 

Verbesserung des Punktekontos:

Zur Senkung der Punktezahl kann man Seminare zur freiwilligen Fortbildung von Kraftfahrern besuchen (Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer = ASP-Seminar), die den Autofahrer ca. 250 Euro kosten. Das wird von vielen Fahrschulen angeboten. Es gibt keine Abschlussprüfung, aber eine Teilnahmebestätigung.

  • Bei bis zu 8 Punkten
    werden 4 Punkte gutgeschrieben.
  • Bei 9 bis 13 Punkten
    werden 2 Punkte abgezogen.
  • Bei 14 bis 17 Punkten
    kann man durch eine (andere) Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte gutgeschrieben bekommen.

 

Abfrage des Punktestandes:

Der eigene Punktestand kann ausschließlich schriftlich, per Fax oder persönlich beim Kraftfahrt-Bundesamt abgefragt werden, also nicht per E-Mail oder Internet. Dazu wird eine behördliche Identitätsbescheinigung bzw. eine amtlich beglaubigte Unterschrift oder eine Kopie des Personalausweises, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises benötigt. Die Bescheinigung bekommt man z.B. bei der Gemeinde/Behörde des Wohnsitzes.

Die Auskunft zum Punktestand ist kostenlos, die Faxnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes lautet:
04 61 / 3 16 16 50 oder 04 61 / 3 16 14 95

Hier, beim Kraftfahrt-Bundesamt, bekommen Sie den Antrag -> Kraftfahrt Bundesamt

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