Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht.
Innerhalb der Probezeit (2 Jahre) unterliegt der Fahranfänger der besonderen Aufsicht durch das Straßenverkehrsamt (StVa). Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis (Das Datum ist im Feld 14 des Führerscheins eingetragen). Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn innerhalb der Probezeit ein oder mehrere Verkehrsverstöße mit anschließender Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) auftreten.
Einen schwerwiegenden Regelverstoß
"Fahrerflucht", zu dichtes Auffahren mit Lichthupe auf der Autobahn, illegale Autorennen und Trunkenheit am Steuer bzw. Lenkrad, aber auch Vorfahrtsmissachtung, Überholen trotz Überholverbots und Nichtbeachtung des Rot-Lichts der Ampel.
Zwei weniger schwerwiegenden Regelverstößen
Bei Ordnungswidrigkeiten mit € 40,00 oder mehr nach dem Bußgeldkatalog.
Ein weniger schwerwiegender Regelverstoß kann als ein schwerwiegender gewertet werden, wenn er mit tragischen Folgen verbunden ist.
Innerhalb der Probezeit kann die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Fahranfängers (z.B. wegen Alkoholdelikte etc.) wieder entzogen werden
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog (Stand: 01. Februar 2009)
Für die Fahrerlaubnis-Klassen M, L und T wurde die ASF-Regelung nicht eingeführt.
ASF Anmeldungen nur noch persöhnlich in der Fahrschule in Böblingen mitzubringen ist die Anweisung oder Aufforedrung vom LRA